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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für den Konferenzdienst Telefonkonferenz.ch

§ 1 | Anwendungs- und Geltungsbereich

Diese AGB gelten für die Nutzung der von der Tulp Solutions B.V. (Haarlemmerstraatweg 32, 2343 LB Oegstgeest, Niederlande, Handelsregisternr. 27327950, Kamer van Koophandel Leiden) erbrachten Telefonkonferenzdienstleistungen. Dabei steht im Nachfolgenden „Telefonkonferenz.ch“ für „Tulp Solutions B.V.“. Grundlage der Nutzung dieser Dienstleistungen sind ausschließlich diese AGB und zwar unter Ausschluss entgegenstehender Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Nutzers. Ist der Nutzer ein Unternehmer gemäß § 310 Abs. 1 BGB, finden diese AGB auch für alle zukünftigen Geschäfte Anwendung; auch wenn sie dann nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart worden sind. Ist der Nutzer ein Unternehmer i.S.v. § 310 Abs. 1 BGB, gelten die Bedingungen spätestens mit der erstmaligen Nutzung der Dienstleistung als angenommen.
Abweichungen von diesen AGB sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch Telefonkonferenz.ch wirksam.

§ 2 | Begriffsbestimmungen

  1. Nutzer im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Kunden, die sich auf Telefonkonferenz.ch registriert haben und einen entsprechenden PIN erhalten.
  2. Teilnehmer im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind diejenigen, die von dem Nutzer zu der Konferenz eingeladen werden und sich an der Konferenz beteiligen.
  3. Betroffener im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist derjenige, dessen Daten verarbeitet werden.
  4. Sofern in diesem Vertrag der Begriff „Datenverarbeitung“ oder „Verarbeitung“ (von Daten) benutzt wird, wird die Definition der „Verarbeitung“ i.S.d. Art. 4 Nr. 2 DSGVO zugrunde gelegt.

§ 3 | Gegenstand des Vertrages

  1. Telefonkonferenz.ch erbringt die Telefonkonferenzdienstleistung unter Telefonkonferenz.ch. Telefonkonferenz.ch ermöglicht dabei die Kommunikation und Besprechung sowie Teamarbeit mit mehreren Nutzern oder Teilnehmern per Telefon und die Aufzeichnung der Konferenzen durch die Nutzer sowie die temporäre Abspeicherung einer Aufnahme auf einem in Deutschland befindlichen Server. Die anfallenden Kosten richten sich nach dem Preis- und Leistungsverzeichnis auf Telefonkonferenz.ch, der Umfang der Dienstleistungen nach der Wahl des Nutzers.
  2. Der Nutzer registriert sich unter Angabe seiner E-Mail-Adresse bei Telefonkonferenz.ch und erhält einen Zugangscode, mit dem er Telefonkonferenzen einrichten kann. Die für die Registrierung erforderlichen Daten sind wahrheitsgemäß anzugeben.
  3. Der die Telefonkonferenz initiierende Nutzer hat die Möglichkeit, weitere Teilnehmer zu der Telefonkonferenz durch Übermittlung des Zugangscodes und der jeweiligen Einwahlnummer einzuladen.
  4. Die Bereitstellung der Dienste durch Telefonkonferenz.ch erfolgt vorbehaltlich der Bereitstellung der Fest- und Wählverbindungen durch Dritte.
  5. Telefonkonferenz.ch ist jederzeit berechtigt, Wartungs- und Reparaturarbeiten durchzuführen. Dabei kann es vorkommen, dass die Dienste nicht zur Verfügung stehen.
  6. Telefonkonferenz.ch ist zudem berechtigt, die Telefonkonferenzdienstleistung jederzeit dauerhaft oder nur vorübergehend einzustellen und zwar ohne gesonderten Hinweis. Telefonkonferenz.ch ist ebenfalls befugt, Dienste zu ändern, zu entfernen oder auch einen neuen Dienst hinzuzufügen. Für diese Änderungen gelten automatisch auch diese AGB.
  7. Telefonkonferenz.ch behält sich die Änderung an Eigenschaften der Dienste vor. Telefonkonferenz.ch wird derartige Änderungen mit angemessener Frist im Voraus mitteilen. Diese Befugnis zur Änderung gilt auch für die festgelegten Entgelte.
  8. Die Nutzer der Dienste haben auf Telefonkonferenz.ch die Möglichkeit, eine eigene Telefonkonferenz zu starten und Dritte per Einladung dazu einzuladen. Telefonkonferenz.ch stellt dazu die Einwahltelefonnummer und den Zugangscode zur Verfügung.
  9. Die Installation zusätzlicher Software ist nicht erforderlich. Nicht Gegenstand dieses Vertrages sind die Bereitstellung und Überlassung des für die Konferenzdienstleistung erforderlichen Telefon- bzw. Internetanschlusses, die Telefonverbindungen und das der Zugang zum Internet sowie die erforderlichen Endgeräte.
  10. Jeder Nutzer trägt die Kosten für die Dauer seiner Nutzung der Konferenzdienstleistung durch die näher im Preis- und Leistungsverzeichnis auf Telefonkonferenz.ch bezifferten Minutenpreise per Einwahl unter der von Telefonkonferenz.ch zur Verfügung gestellten Einwahlnummer. Es bestehen weder Vertragsbindungen noch Monats- oder Jahrespreise.
  11. Die Abrechnung für die Leistungen von Telefonkonferenz.ch erfolgt im Rahmen der monatlichen Rechnung des jeweiligen Telefonanbieters, mit dem sich der Nutzer einwählt.

§ 4 | Zustandekommen des Vertrages

  1. Der Telefonkonferenzdienst wird von Telefonkonferenz.ch in jedem Einzelfall per Einwahl zu der angegebenen Einwahlnummer hergestellt. Das Vertragsverhältnis kommt somit für jede hergestellte Telefonverbindung zwischen Telefonkonferenz.ch und jedem Nutzer neu zustande.
  2. Der Vertrag kommt durch Antrag des einwählenden Nutzers und Annahme durch Telefonkonferenz.ch, d.h. durch die Einwahl auf der von Telefonkonferenz.ch bereitgestellten Telefonnummer und den darauf folgenden Verbindungsaufbau, zustande.
  3. Sofern ein sachlicher Grund vorliegt, hat Telefonkonferenz.ch das Recht, den Antrag des Nutzers abzulehnen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Nutzer falsche oder unrichtige Angaben macht oder ein begründeter Verdacht einer missbräuchlichen Nutzung durch den Kunden besteht.
  4. Höhere Gewalt, Ausfall von Telekommunikationsverbindungen, Einschränkungen der Verfügbarkeit notwendiger technischer Einrichtungen, sowie sonstige Störungen, unvorhersehbare Ereignisse und behördliche Maßnahmen, die nicht von Telefonkonferenz.ch zu vertreten sind, entbinden Telefonkonferenz.ch sowohl für ihre Dauer als auch für die Dauer der Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft von der Pflicht zur rechtzeitigen Leistung.

§ 5 | Nutzerpflichten

  1. Der Nutzer zahlt für die Nutzung der Telefonkonferenzdienste von Telefonkonferenz.ch einen Minutenpreis gemäß dem Preis- und Leistungsverzeichnis auf Telefonkonferenz.ch. Die für die Einwahl unter der Telefonnummer von Telefonkonferenz.ch geschuldeten Beträge werden über den jeweiligen Telefonanschlussanbieter des Nutzers belastet und eingezogen.
  2. Der Nutzer verpflichtet sich, über die Konferenzdienstleistung keine rechtswidrigen Handlungen vorzunehmen und den Dienst auch sonst nicht missbräuchlich zu nutzen sowie die geltenden Datenschutz- und Datensicherheitsbestimmungen einzuhalten.
  3. Sowohl Telefonkonferenz.ch als auch ihre Erfüllungsgehilfen sind von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die auf eine rechtswidrige Verwendung von Konferenzen durch den Nutzer zurückzuführen sind oder mit seiner Billigung erfolgen oder die sich insbesondere aus datenschutzrechtlichen, urheberrechtlichen oder sonstigen rechtlichen Streitigkeiten durch den Nutzer ergeben.
  4. Der Nutzer verpflichtet sich, seine Informationen korrekt und wahrheitsgemäß auszufüllen. Telefonkonferenz.ch übernimmt keine Gewähr für die wahre Identität und die Befugnis der Nutzer. Bei Zweifeln sind die beteiligten Nutzer und Teilnehmer gehalten, sich in geeigneter Weise über die wahre Identität sowie die Verfügungsbefugnis des jeweils anderen Nutzers zu informieren und untereinander diese Nachweise zu erbringen.
  5. Der Nutzer ist insbesondere verpflichtet, seine von Telefonkonferenz.ch erhaltenen Zugangsdaten zur Konferenzdienstleistung geheim zu halten und gegen unbefugte Verwendung durch Dritte zu schützen. Der Nutzer haftet für jede unbefugte und schuldhafte Verwendung seiner Zugangsdaten. Alle Logins dürfen nur vom jeweils berechtigten Nutzer verwendet werden. Der Nutzer unterrichtet Telefonkonferenz.ch unverzüglich bei Verdacht des Missbrauchs durch einen Dritten.
  6. Der Nutzer hat alle Teilnehmer zu Beginn einer jeweiligen Konferenz über eine zeitweise oder dauernde Aufzeichnung der Konferenz zu informieren.
  7. Die Aufnahmefunktion darf nur durch den Nutzer selbst ausgelöst werden. Auch die spätere Bereitstellung der Aufnahme darf nur über den Nutzer erfolgen. Der Nutzer verpflichtet sich, hierüber auch die weiteren Teilnehmer der Telefonkonferenz zu informieren.
  8. Telefonkonferenz.ch wird vom Nutzer umgehend benachrichtigt, sobald ein begründeter Verdacht besteht, dass ein unbefugter Gebrauch seines Zugangs oder eine unberechtigte Aufzeichnung stattfindet.
  9. Telefonkonferenz.ch ist bei einem erheblichen Verstoß gegen diese Pflichten berechtigt, die Dienstleistung mit sofortiger Wirkung ganz oder teilweise einzustellen. Aus einer ungerechtfertigten Zugangssperrung kann der Nutzer keine Ansprüche gegen Telefonkonferenz.ch herleiten.

§ 6 | Betreiberpflichten

  1. Telefonkonferenz.ch verpflichtet sich, die Dienste und Leistungen für den jeweils vereinbarten Zweck ordnungsgemäß bereit zu halten.
  2. Verstößt der Nutzer gegen seine insbesondere unter § 5 genannten Pflichten, ist Telefonkonferenz.ch berechtigt, dem Nutzer den Zugriff auf die Plattform, die Leistungen und Dienste ganz oder teilweise zu entziehen und bei Bedarf die Daten zu löschen. Gleiches gilt bei anderen schwerwiegenden Vertragsverletzungen durch den Nutzer.
  3. Die Ausgestaltung der Telefonkonferenzplattform liegt ausschließlich im Ermessen von Telefonkonferenz.ch. Diese behält sich bezüglich aller angebotenen Leistungen das Recht vor, diese jederzeit einzuschränken, zu erweitern, zu ergänzen, zu verbessern oder einzustellen.

§ 7 | Verfügbarkeit, Höhere Gewalt

  1. Die Konferenzdienstleistung von Telefonkonferenz.ch erfolgt nur nach Maßgabe der Bereitstellung und der Verfügbarkeit von Netzen Dritter und/oder unter Berücksichtigung der von Dritten zur Verfügung gestellten Übertragungswege. Für die permanente Verfügbarkeit der Dienste und damit für die jederzeitige Erbringung ihrer Leistungen übernimmt Telefonkonferenz.ch aus diesem Grunde keine Gewährleistung.
  2. Für Störungen der Dienstleistung, die auf Eingriffe seitens des Nutzers oder Dritter in das IP-Netz von Telefonkonferenz.ch zurückzuführen sind, übernimmt Telefonkonferenz.ch keine Gewähr.
  3. Im Falle eines Vertretenmüssens der Funktionsstörung durch den Nutzer hat Telefonkonferenz.ch das Recht, alle Kosten für die Beseitigung einer schuldhaft von dem Nutzer verursachten Störung von ihm zu verlangen.
  4. Soweit Telefonkonferenz.ch nicht nach § 9 haftet, sind weitergehende Ansprüche ausgeschlossen.

§ 8 | Verzug

  1. Ist der Nutzer mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, kann Telefonkonferenz.ch den Nutzer von der Nutzung seines Leistungsangebotes ausschließen. Der Nutzer bleibt in diesem Fall verpflichtet, die ausstehenden Beträge für bereits in Anspruch genommene Leistungen zu zahlen.
  2. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt Telefonkonferenz.ch vorbehalten.

§ 9 | Kündigung

Weder vom Nutzer noch von Telefonkonferenz.ch ist eine Kündigung der Nutzung erforderlich.

§ 10 | Schadensersatz und Haftungsbeschränkung

  1. Für Schäden auf Grund der Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen haftet Telefonkonferenz.ch nach den Regelungen des TKG, dort insbesondere § 44a: „Soweit eine Verpflichtung des Anbieters von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten zum Ersatz eines Vermögensschadens gegenüber einem Endnutzer besteht und nicht auf Vorsatz beruht, ist die Haftung auf höchstens 12 500 Euro je Endnutzer begrenzt. Entsteht die Schadenersatzpflicht durch eine einheitliche Handlung oder ein einheitliches Schaden verursachendes Ereignis gegenüber mehreren Endnutzern und beruht dies nicht auf Vorsatz, so ist die Schadenersatzpflicht unbeschadet der Begrenzung in Satz 1 in der Summe auf höchstens 10 Millionen Euro begrenzt. Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren Geschädigten auf Grund desselben Ereignisses zu leisten sind, die Höchstgrenze, so wird der Schadenersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadenersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Die Haftungsbegrenzung nach den Sätzen 1 bis 3 gilt nicht für Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der durch den Verzug der Zahlung von Schadenersatz entsteht. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 kann die Höhe der Haftung gegenüber Endnutzern, die keine Verbraucher sind, durch einzelvertragliche Vereinbarung geregelt werden.“
  2. Im Übrigen haftet Telefonkonferenz.ch bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Fehlen einer garantierten Eigenschaft für alle darauf zurückzuführende Schäden unbeschränkt.
  3. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Telefonkonferenz.ch im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt. Wenn Telefonkonferenz.ch durch leichte Fahrlässigkeit mit ihrer Leistung in Verzug geraten ist, wenn ihre Leistung unmöglich geworden ist oder wenn Telefonkonferenz.ch eine wesentliche Pflicht verletzt hat, ist die Haftung für darauf zurückzuführende Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine wesentliche Pflicht ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
  4. Die Haftung für Datenverlust ist auf den Aufwand beschränkt, der entsteht, wenn der Kunde regelmäßige Datensicherungen durchgeführt hat.
  5. Die Haftung für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossen, insbesondere für Hardwarestörungen, die durch Inkompatibilität der auf den Systemen des Kunden vorhandenen Komponenten verursacht werden.
  6. Die Haftung nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.
  7. Der Nutzer ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und -minderung zu treffen.

§ 11 | Datenschutz

  1. Telefonkonferenz.ch wird personenbezogene Daten (Bestands- und Verkehrsdaten) nach Maßgabe der einschlägigen datenschutzrechtlichen Regelungen und unter Wahrung des Fernmeldegeheimnisses verarbeiten.
  2. Telefonkonferenz.ch wird alle anwendbaren Datenschutzbestimmungen beachten und ihre technischen Einrichtungen entsprechend gestalten.
  3. Weitere Informationen zum Datenschutz und die jeweils aktuelle Fassung der Datenschutzerklärung finden Sie hier .

§ 12 | Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung

  1. Anwendungsbereich
    1. Im Rahmen der Leistungen, die Telefonkonferenz.ch für den Nutzer erbringt, erfolgt teilweise eine Verarbeitung der Daten im Auftrag. Dies gilt insbesondere für die durch den Nutzer initiierte Aufzeichnung von Telefonkonferenzen. Bei der Erbringung dieser Leistung verarbeitet Telefonkonferenz.ch personenbezogene Daten, die der Nutzer durch die Aufnahme zur Verfügung gestellt hat (nachfolgend „Nutzer-Daten“). Der Nutzer bleibt für diese Daten Verantwortlicher im datenschutzrechtlichen Sinn. Dieser Verantwortung wird der Nutzer durch diese Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gerecht. Die nachfolgenden Regelungen konkretisieren die datenschutzrechtlichen Rechte und Pflichten des Nutzers und Telefonkonferenz.ch im Zusammenhang mit dem Umgang von Nutzer-Daten durch Telefonkonferenz.ch zur Durchführung der relevanten Leistungen.
    2. Der Nutzer kann dieser Vereinbarung widersprechen. Der Widerspruch muss schriftlich erfolgen und eine entsprechende Begründung enthalten. In diesem Fall besteht keine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung, woraus ein gesetzeswidriger Zustand hinsichtlich der Verarbeitung von Nutzer-Daten besteht. Ein Widerspruch erfolgt somit in voller Verantwortung des Nutzers.
  2. Umfang der Beauftragung
    1. Telefonkonferenz.ch verarbeitet die Nutzer-Daten im Auftrag und nach Weisung des Nutzers i.S.v. Art. 28 DSGVO (Auftragsverarbeitung). Der Nutzer bleibt Verantwortlicher im datenschutzrechtlichen Sinn.
    2. Die Verarbeitung von Nutzer-Daten durch Telefonkonferenz.ch erfolgt im Rahmen der Aufzeichnung von Telefonkonferenzen, die der Nutzer startet. Die Verarbeitung erfolgt zur Erfüllung der Aufnahmeleistung und dem späteren Bereitstellen der Aufnahme. Nutzer-Daten werden ausschließlich zu diesem Zweck verarbeitet.
    3. Verarbeitet werden solche Daten, die im Rahmen der Aufnahme von den Beteiligten benannt werden. Dies sind insbesondere Name, Anschrift, Kontaktdaten und freiwillige Angaben der Betroffenen. Betroffen sind alle Beteiligten an der Telefonkonferenz, somit der Nutzer und die Teilnehmer. Die Dauer der Verarbeitung entspricht der Dauer der Leistungserbringung. Sie endet mit Bereitstellung der Aufnahme.
    4. Die Erbringung der vertraglich vereinbarten Datenverarbeitung durch den Auftragnehmer oder etwaige Unterauftragnehmer findet ausschließlich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum statt. Jede Verlagerung in ein Drittland bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers und darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DS-GVO erfüllt sind.
  3. Weisungsrecht
    1. Telefonkonferenz.ch verarbeitet die Nutzer-Daten im Auftrag und gemäß den dokumentierten Weisungen des Nutzers. Wird Telefonkonferenz.ch gesetzlich zu weiteren Verarbeitungen verpflichtet, werden dem Nutzer diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mitgeteilt, sofern das betreffende Gesetz eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet.
    2. Als Weisungen sind diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verstehen. Im Rahmen der Nutzung der Leistung, insbesondere der Aufnahme von Telefonkonferenzen, bestimmt der Nutzer Art und Umfang der Datenverarbeitung durch die Art der Nutzung der Leistung. Bei der Aufnahme von Telefonkonferenzen erfolgen Auftrag und Weisung durch das Auslösen und Beenden der Aufnahmefunktion sowie der Gestaltung des Gesprächsinhaltsinhalts. Zusätzliche Weisungen hat der Nutzer dem Telefonkonferenz.ch schriftlich zu erteilen.
    3. Ist Telefonkonferenz.ch der Ansicht, dass eine Weisung des Nutzers gegen das geltende Datenschutzrecht verstößt, wird der Nutzer hierüber informiert. Telefonkonferenz.ch ist berechtigt, die Durchführung einer solchen Weisung solange auszusetzen, bis diese durch den Nutzer bestätigt oder geändert wird.
  4. Anforderungen an das Personal von Telefonkonferenz.ch
    1. Telefonkonferenz.ch hat alle Personen, die die Nutzer-Daten verarbeiten, bezüglich der Verarbeitung von Nutzer-Daten zur Vertraulichkeit zu verpflichten.
    2. Telefonkonferenz.ch stellt sicher, dass ihr unterstellte natürliche Personen, die Zugang zu Nutzer-Daten haben, diese nur auf ihre Anweisung verarbeiten, es sei denn, Telefonkonferenz.ch sind nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Verarbeitung verpflichtet.
  5. Sicherheit der Verarbeitung
    1. Telefonkonferenz.ch wird gemäß Art. 32 DSGVO erforderliche, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen, die unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung der Nutzer-Daten sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person erforderlich sind, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau für die Nutzer-Daten zu gewährleisten.
    2. Telefonkonferenz.ch ist es gestattet, technische und organisatorische Maßnahmen während der Laufzeit des Vertrages zu ändern oder anzupassen, solange sie weiterhin den gesetzlichen Anforderungen genügen.
  6. Unterauftragsverhältnis
    1. Der Nutzer genehmigt hiermit in allgemeiner Weise die Inanspruchnahme weiterer Auftragsverarbeiter durch Telefonkonferenz.ch. Gegenwärtig setzt Telefonkonferenz.ch folgende Auftragsverarbeiter ein:
      Google, Ireland Limited, Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Irland, für Google Analytics
      Tenios GmbH, Im Mediapark 6C, 50670 Köln, als Service Provider
      Ebuero AG, Hauptstr. 8, 10827 Berlin, für einen Telefonservice
    2. Generell nicht genehmigungspflichtig sind Vertragsverhältnisse mit Dienstleistern, die die Prüfung oder Wartung von Datenverarbeitungsverfahren oder -anlagen durch andere Stellen oder andere Nebenleistungen zum Gegenstand haben, auch wenn dabei ein Zugriff auf Nutzer-Daten nicht ausgeschlossen werden kann, solange Telefonkonferenz.ch angemessene Regelungen zum Schutz der Vertraulichkeit der Nutzer-Daten trifft.
    3. Telefonkonferenz.ch informiert den Nutzer über beabsichtigte Änderungen in Bezug auf die Hinzuziehung oder Ersetzung weiterer Auftragsverarbeiter. Hiergegen kann der Nutzer im Einzelfall binnen 14 Tagen nach Zugang der Information Einspruch einlegen. Ein Einspruch darf nur aus wichtigem, Telefonkonferenz.ch nachzuweisendem Grund erhoben werden. Erhebt der Nutzer Einspruch, ist Telefonkonferenz.ch berechtigt, alle vertraglichen Verhältnisse, auf die sich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen beziehen, zu beenden.
    4. Telefonkonferenz.ch legt dem weiteren Auftragsverarbeiter dieselben Pflichten auf, die auch Telefonkonferenz.ch unterliegen. Telefonkonferenz.ch und der Nutzer stimmen überein, dass diese Anforderung erfüllt ist, wenn die Vereinbarung zwischen Telefonkonferenz.ch und dem weiterem Auftragsverarbeiter das gleiche Schutzniveau wie die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelten Vereinbarungen hat bzw. dem weiteren Auftragsverarbeiter die in Art. 28 Abs. 3 DSGVO festgelegten Pflichten auferlegt sind.
  7. Anfragen und Rechte Betroffener
    1. Telefonkonferenz.ch unterstützt den Nutzer nach Möglichkeit mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen bei der Erfüllung seiner Pflichten nach Art. 12-22 sowie 32 und 36 DSGVO.
    2. Insbesondere wird Telefonkonferenz.ch den Nutzer unverzüglich informieren, falls sich eine betroffene Person mit einem Antrag auf Wahrnehmung ihrer Rechte in Bezug auf Nutzer-Daten unmittelbar an Telefonkonferenz.ch wenden sollte und dem Nutzer auf Anfrage alle dort vorhandenen Informationen über die Verarbeitung von Nutzer-Daten geben, die der Nutzer zur Beantwortung des Antrags einer betroffenen Person benötigt und über die der Nutzer nicht selbst verfügt.
  8. Sonstige Pflichten von Telefonkonferenz.ch
    1. Telefonkonferenz.ch unterstützt den Nutzer mit allen ihr zur Verfügung stehenden Informationen bei der Erfüllung der Informationspflichten gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde (Art. 33 DS-GVO) und ggfs. gegenüber den von der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten Betroffenen (Art. 34 DS-GVO). Telefonkonferenz.ch unterstützt den Nutzer bei der Datenschutzfolgeabschätzung (Art. 35 DS-GVO) sowie bei einer ggfs. erforderlichen Konsultation der Aufsichtsbehörde (Art. 36 DS-GVO). Telefonkonferenz.ch unterstützt den Nutzer ferner bei der Bereitstellung von Informationen, die für die Erteilung von Auskünften zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung gegenüber betroffenen Personen erforderlich sind.
    2. Telefonkonferenz.ch bekannt gewordene Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten werden unverzüglich dem Nutzer gemeldet. In einem solchen Fall trifft Telefonkonferenz.ch nach Absprache mit dem Nutzer unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung der Daten und zur Minderung möglicher nachteiliger Folgen für die Betroffenen.
    3. Telefonkonferenz.ch und der Nutzer arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. Telefonkonferenz.ch wird den Nutzer über auf diesen Auftrag bezogene Kontrollhandlungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörden unverzüglich informieren.
    4. Telefonkonferenz.ch kontrolliert regelmäßig die internen Prozesse sowie die technisch-organisatorischen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung im eigenen Verantwortungsbereich im Einklang mit den Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet ist.
  9. Kontrollrechte des Nutzers
    1. Telefonkonferenz.ch wird dem Nutzer auf dessen Anforderung alle erforderlichen und bei Telefonkonferenz.ch vorhandenen Informationen zum Nachweis der Einhaltung seiner Pflichten nach diesem Vertrag zur Verfügung stellen.
    2. Der Nutzer kann auf eigene Kosten die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften und die Umsetzung der hier benannten technischen und organisatorischen Maßnahmen überprüfen, einschließlich durch Inspektionen. Er hat das Recht, sich durch Stichprobenkontrollen, die rechtzeitig anzumelden sind, von der Einhaltung dieser Vereinbarung durch Telefonkonferenz.ch in dessen Geschäftsbetrieb zu den jeweils üblichen Geschäftszeiten zu überzeugen. Der Nutzer wird dabei Sorge dafür tragen, dass die Kontrollen nur im erforderlichen Umfang durchgeführt werden, um die Betriebsabläufe von Telefonkonferenz.ch durch die Kontrollen nicht unverhältnismäßig zu stören. Telefonkonferenz.ch ermöglicht solche Überprüfungen und trägt durch alle zweckmäßigen und zumutbaren Maßnahmen zu solchen Überprüfungen bei.
    3. Der Nutzer kann die Kontrollen selbst durchführen oder durch einen von ihm beauftragten Dritten auf seine Kosten durchführen lassen.
    4. Nach Wahl von Telefonkonferenz.ch kann der Nachweis der Einhaltung der Pflichten von Telefonkonferenz.ch auch durch die Vorlage eines geeigneten, aktuellen Testats oder Berichts einer unabhängigen Instanz (z.B. Wirtschaftsprüfer, Revision, Datenschutzbeauftragter) oder einer geeigneten Zertifizierung durch IT- Sicherheits- oder Datenschutzaudit (z.B. nach BSI-Grundschutz) erbracht werden, wenn der Prüfungsbericht es dem Nutzer in angemessener Weise ermöglicht, sich von der Einhaltung der Vertragspflichten zu überzeugen.
  10. Datenlöschung
    Telefonkonferenz.ch wird die Nutzer-Daten nach Beendigung der Leistung weisungsgemäß herausgeben oder löschen, sofern keine gesetzlichen Verpflichtungen zur weiteren Speicherung der Daten besteht. Dokumentationen, die dem Nachweis der auftrags- und ordnungsgemäßen Verarbeitung von Nutzer-Daten dienen, dürfen durch Telefonkonferenz.ch auch nach Beendigung der Leistung aufbewahrt werden.
  11. Vertragsdauer und Kündigung
    Die Laufzeit und Kündigung dieser Vereinbarung richtet sich nach den Bestimmungen zur Laufzeit und Kündigung des Hauptvertrages, der gemäß § 3 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande kommt. Eine Kündigung des Hauptvertrages bewirkt automatisch auch eine Kündigung dieses Vertrages. Eine isolierte Kündigung dieses Vertrages ist ausgeschlossen.
  12. Haftung
    1. Die Haftung für Verstöße gegen Bestimmungen des Datenschutzrechts gegenüber den hiervon Betroffenen sowie das Verfahren für den Ausgleich solcher Schäden im Innenverhältnis richten sich nach Art. 82 ff. DS-GVO.
    2. Weitergehende Haftungsansprüche nach den allgemeinen Gesetzen bleiben unberührt.
  13. Schlussbestimmungen
    1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder eine Lücke enthalten, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Der Nutzer und Telefonkonferenz.ch verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und dabei den Anforderungen des Art. 28 DSGVO genügt.
    2. Im Falle eines Widerspruchs zwischen Hauptvertrag nebst der weiteren Allgemeinen Geschäftsbedingungen und dieser Vereinbarung geht diese Vereinbarung vor, soweit der Widerspruch die Verarbeitung personenbezogener Daten betrifft.
    3. Es gilt deutsches Recht.
    4. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz vonTelefonkonferenz.ch.

§ 13 | Änderung der AGB

Änderungen dieser AGB werden dem Kunden spätestens 2 Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform auf Telefonkonferenz.ch angeboten. Hat der Kunde mit Telefonkonferenz.ch im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart, können die Änderungen auch auf diesem Weg angeboten werden. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn Telefonkonferenz.ch in ihrem Angebot auf Telefonkonferenz.ch besonders hinweisen.

§ 14 | Übertragung von Rechten

Der Kunde kann die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von Telefonkonferenz.ch auf einen Dritten übertragen.

§ 15 | Schlussbestimmungen

  1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags einschließlich dieser Bestimmung bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht.
  2. Die vertraglichen Beziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Stand: Augustus 2023